Restaurant Achenberg

Sorgen

Lieber Gast, werter Besucher unserer Webseite, Ja wir Wirte haben auch Sorgen, einige von unseren Sorgen konnten sie aus der Presse erfahren, andere sind bis jetzt bei uns hängengeblieben.

Die Sache Trinkhalle welche vom Sturm Burglind weggeweht wurde, konnte nach einem aufreibenden Rechtsstreit gegen Regierungsrat und Baubewilligungsbehörde vor Verwaltungsgericht gewonnen werden. Seit Mitte November ist der Wiederaufbau in Arbeit. Maurerarbeiten sind fertig, Abbund des Dachstuhles weitgehend auch und sobald das Wetter und die Schneedecke es zulassen wird aufgerichtet. Das ist soweit erfreulich und gehört eigentlich unter den Tittel News.

Die Achenbergbeiz ist ja auch ein Bauernhof, und da liegen momentan die Sorgen. Besucher der Waldlichtung ist im letzten Sommer bestimmt aufgefallen, dass ein Acker mit einem Zaun aus Holz gesichert war. Dieser Zaun hat unsere Weizenkultur vor der Zerstörung durch die Wildschweine geschützt. Der Zaun wurde aber von der Abt. Baubewilligungen in Aarau als illegal bezeichnet und hätte nach einer Frist von 20 Tagen bereits im März abgebaut werden sollen, also bevor der Nutzen eingetreten ist. Dagegen konnten wir eine Fristerstreckung bis Ende August, beim Gemeinderat erwirken. Tatsächlich dauerte der Rückbau dann etwas länger. Auch das ist Geschichte.

Komplizierter wird es jetzt, weil wir zur Verbesserung unserer Betriebsübergabe und unserer Zukunft diverse Baugesuche eingereicht hatten. Unter anderem auch einen Neubau für eine Remise. Darin eingeschlossen den Rückbau des Strohschopfes (Strohschopf, weil er mit Stroh gebaut ist) dessen Rückbau von BVU Baugesuche angeordnet wurde. Nur, der Rückbau ist rechtsgültig und der Neubau ist abgelehnt, eine Wiedererwägung zuerst verweigert und jetzt sistiert und wenn die Sistierung aufgehoben wird muss das ganze Baugesuch in Aarau bewilligt werden. Wir haben für die Begleitung des 2. Gesuches die Beratungsfirma Agriexpert angeheuert. Aus den Berechnungen müsste das Projekt bewilligungsfähig sein.

 

Um zu zeigen wie komplex die Geschichte ist, werde ich unten den Schriftverkehr einsetzen.

Auszug aus dem
Protokoll des Gemeinderates

BADZURZACH

Sitzung vom 11. Januar 2021
5 02.03.1 Baurechtliche Entscheide
BG 2019071 Heuberger Hans und Martin, Wiedererwägung Rückbaufrist
Strohremise Nr. 4 / Nichteintreten
I.
Gesuch um Verlängerung Rückbaufrist Strohschopf, Remise Nr. 4
Baugesuch: BG 2019-071 / BVUAFB.19.2510
Bauherr und
Grundeigentümer: Heuberger Hans und Martin, Achenberg 322, 5330 Bad Zurzach
Bauvorhaben:
Bauparzelle:
Bauzone:
Bauten an Ökonomiegebäude Nr. 1 bis 3 / Neubau Remise Nr. 4
(Bauten bereits erstellt)
Achenberg, Parzelle Nr. 1183
Landwirtschaftszone, Landwirtschaftsschutzzone
Mit Schreiben datiert mit 30. November 2020 beantragt die Bauherrschaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Lukas Pfisterer (RA Pfisterer), um Aussetzung, Sistierung oderVerlängerung
der Rückbaufrist um weitere sechs Monate.
Die Bauherrschaft hat den vom Gemeinderat Bad Zurzach am 27. April 2020 rechtskräftigen
verfügten Rückbau des Strohschopfes mit einer Rückbaufrist von sechs Monaten akzeptiert
und keine Beschwerde dagegen eingereicht. Die Rechtskraft der Verfügung ist eingetreten
und die Rückbaufrist ist bereits verstrichen.
Im Schreiben von RA Pfisterer sind keine neuen Erkenntnisse oder Grundlagen zu entnehmen.
Am 11. Dezember 2020 hat die Bauherrschaft ein unvollständiges Baugesuch mit dem Bauvorhaben
über ein «Stufenremise» bei der Abteilung Bau, Planung, Umwelt Bad Zurzach
eingereicht. Die Bauherrschaft wurde umgehend um Unterlagenergänzung (siehe Schreiben
14. Dezember 2020) gebeten.
II.
Anlässlich des Augenscheines vom 12. Dezember 2020, hat die Abteilung Bau, Planung,
Umwelt Bad Zurzach festgestellt, dass mit dem Rückbau, der unrecht erstellten Baute, des
«Strohremise Nr. 4» noch nicht begonnen wurde. Die Auflage bezüglich Rückbaufrist wurde
nicht eingehalten.

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Bad Zurzach Seite 2
BG 2019071 Heuberger Hans und Martin, Wiedererwägung Rückbaufrist Strohremise
Nr. 4 / Nichteintreten
Es erwägt den Eindruck, dass mit der Eingabe eines Baugesuches, welches nach heutigem
Kenntnisstand nicht bewilligungsfähig ist, eine weitere Verzögerung des Rückbaus erwirkt
werden soll.
Bereits die Rückbauverfügung in einem anderen Verfahren (Rückbau Wildschutzzaun) im
vergangenen Jahr, hat die Bauherrschaft wissentlich die Fristen nicht eingehalten.
Der Gemeinderat Bad Zurzach prüft bzw. sieht sich gezwungen, das Vollstreckungsverfahren
einzuleiten und behält sich eine Androhung der Ersatzvornahme ausdrücklich vor. Die
Vollstreckung von Verfügungen des Baugesetzes richtet sich nach der Gesetzgebung über
die Verwaltungsrechtspflege (§ 159 Abs. 2 BauG). Entscheide sind vollstreckbar, sobald sie
nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen werden können oder diesem
keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 76 VRPG). Die entscheidende Behörde vollstreckt
ihre Anordnungen selbst. Als Zwangsmittel zur Vollstreckung kann der Gemeinderat die Ersatzvornahme
anordnen (§ 80 Abs. 1 VRPG). Dieser Ersatzvornahme hat deren ausdrückliehe
Androhung voranzugehen (§ 81 VRPG). Die Kosten (Gebühren und Auslagen) einer
Vollstreckung sind von der pflichtigen Person zu bezahlen. Bei der Ersatzvornahme kann die
Vollstreckungsbehörde einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Vollstreckungskosten
erheben (§ 82 VRPG). In einer allfälligen Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung
können nur noch die angeordneten Vollzugsmodalitäten bestritten werden.
Einwendungen, die sich gegen den Inhalt des zu vollstreckenden, rechtskräftigen Entscheids
richten, sind nicht mehr zulässig.
Dem Gesuch um Fristverlängerung des Rückbaus von RA Pfisterer ist kein Nachweis beigelegt,
aus dem ersichtlich ist, dass Mehrflächen an Remisenraum benötigt werden. Ebenso
sind den Unterlagen keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen.
Auf den gestellten Antrag, wiedererwägungsweise auf die Rückbaufrist von sechs Monaten
zurückzukommen bzw. deren Aussetzung, Sistierung oder Verlängerung der Rückbaufrist,
kann aus vorgenannten Gründen nicht eingetreten werden (§ 39 VRPG).
BESCHLUSS:
1. Auf die Wiedererwägung um Aussetzung, Sistierung oder Verlängerung der Rückbaufrist
des Strohschopfes wird nicht eingetreten.
2. Behandlungsgebühren
2.1 Mehrarbeit wie zusätzliche Kontrollgänge
wegen Nichtbefolgung von Vorschriften
(gemäss Gebührenreglement § 1 lit. h))
Total Gebühren (exkl. MwSt.)
CHF 200.00
CHF 200.00

 

Gebr. Hans und Martin Heuberger

Achenberghof 322

5330 Bad Zurzach                                                                 15.01.2021

 

An den Gemeinderat von Bad Zurzach

Rathaus

5330 Bad Zurzach

 

Antwort auf ihren eingeschriebenen Brief „Protokoll des Gemeinderates Bad Zurzach“

vom 11.01.2021

 

Nachdem wir am 24, Sept. eine Besprechung zum Thema Wildschweinschutzzaun im Rathaus mit Herr Burger und Herr Scheuber hatten, wollte ich gleich das Baugesuch Projektänderung Strohschopf/Remise Trafo abgeben. Herr Burger hatte sich aber geweigert, das Gesuch anzunehmen. Nach einiger Zeit habe ich dann bei Herr Pfisterer Rechtsanwalt Aarau eine mail-Anfrage gemacht, ob das rechtlich korrekt sei. Einerseits war die Frage ob es keine Alternative zum Rückbau des Strohschopfes gebe und andererseits ob es nicht möglich ist ein weiteres Baugesuch zu stellen. Zum Rückbau meinte er dass wir ein Gesuch um Fristerstreckung stellen könnten und zum zweiten, dass das Nichtannehmen einer Rechtsverweigerung gleichkommt. Wir erteilten darum Herr Pfisterer den Auftrag, ein Gesuch um Fristverlängerung und ein sofortiges Bearbeiten des Baugesuches  Projektänderung beim Gemeinderat Bad Zurzach zu stellen.  Wir haben alsdann das Gesuch eingereicht. Herr Burger hat allerdings  das Gesuch sofort sistiert weil es unvollständig sei. Über Weihnachten und Neujahr habe ich die fehlenden Unterlagen beschafft und ergänzt. Diese sind nun fertig zum Einreichen.

Unterdessen hat uns aber das Einschreiben vom Gemeinderat erreicht in dem festgestellt wird dass der Strohschopf noch immer nicht zurückgebaut sei. Für und hat das aber ein Logik, denn wozu hätten wir ein Gesuch um Fristverlängerung einreichen sollen, wenn wir dann doch vor dem Erhalten der Antwort den Rückbau gemacht hätten?

Es mag sein, dass wir in Unkenntnis der rechtlichen Lage die Beschwerdefrist für den angeordneten Rückbau verpasst haben. Wir haben aber alles in unserer Macht stehende versucht um einen legalen Weg zu finden. Für den Bereich Heizraumvergrösserung /Bürovergrösserung wurden wir richtig beraten und daraus ist eine Beschwerde beim Regierungsrat entstanden. Für den Bereich Strohschopf/Stufenremise glaubten wir mit einem neuen Projekt und einem neuen Baugesuch das von Agriexpert begleitet wurde den richtigen Weg zu gehen. Offensichtlich war dieses Vorgehen falsch. Agriexpert hat die Flächenberechnungen mit den Unterlagen von (FAT Forschungsanstalt Tänikon) gemacht und das Projekt Remise ist durchaus bewilligungsfähig.

Mittlerweile ist die eingereichte Beschwerde vom Rechtsdienst des Regierungsrates  bearbeitet worden. Stellungnahmen wurden von der Gemeinde Bad Zurzach, von BVU Abt. Baugesuche und von uns Beschwerdeführern eingefordert. Die Unterlagenergänzung wurde am 15. Jan. beendet.

Die Stellungnahme von BVU Abt. Baugesuche weicht in weiten Teilen vom Thema ab in dem dort auch Stellung  zu den  Remisen und auch immer noch zur Trinkhalle (wurde vom Verwaltungsgericht geklärt) bezogen  wird, obwohl beide Projekte in  keiner Weise Gegenstand der Beschwerde sind. Nach der Sichtung sämtlicher Unterlagen wird der Rechtsdienst des Regierungsrates eine Augenscheinverhandlung durchführen.

Da das BVU auf diese Weise auch die Remise wieder in s Boot der Beschwerde geholt hat, werden wir auch das Thema an dieser Verhandlung ansprechen.

Diese Augenscheinverhandlung wird dann voraussichtlich matchentscheidend sein über die Frage, ob es in Zukunft noch einen funktionstüchtigen Bauernhof auf dem Achenberg geben wird oder ob dieser nach bald 800 Jahren dokumentiertem Bestehen dem (Strukturwandel) zum Opfer fällt. Denn ohne genügend Raum in Ställen, Futterräumen und Remisen kann ein Bauernhof nicht bestehen.

Vor diesem Hintergrund muss verstanden werden, dass wir den Rückbau des randvoll belegten Strohschopfes jetzt nicht angehen werden. Wenn ihnen Die Fristverlängerung, die ihnen Herr Pfisterer vorgeschlagen hat zu lange erscheint, so Bitte ich sie,  uns mindestens diese Frist bis nach der Augenscheinverhandlung zu gewähren.

Unterdessen kann das Baugesuch der neuen Remise beim BVU zur Prüfung eingereicht werden, denn wie Herr Pfisterer meinte, haben wir in wenigen Wochen einen beschwerdefähigen  Entscheid.

Mit freundlichen Grüssen

 

Hans Heuberger                                                                   Martin Heuberger